BFH - Urteil vom 11.01.2005
IX R 27/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 3 S. 5, 7 ;
Fundstellen:
BB 2005, 704
BFH/NV 2005, 777
BFHE 208, 565
BStBl II 2005, 433
DB 2005, 643
DStR 2005, 515
Steuertelex 2005, 180
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1811/02

Berücksichtigung der Freigrenze bei Minderung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch einen Verlustrücktrag

BFH, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen IX R 27/04

DRsp Nr. 2005/4162

Berücksichtigung der Freigrenze bei Minderung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch einen Verlustrücktrag

»Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) ist vor der Durchführung eines Verlustrücktrages i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG) zu berücksichtigen (entsprechend BMF vom 25. Oktober 2004, BStBl I 2004, 1034, Tz. 52).«

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 3 S. 5, 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erzielten im Streitjahr (1999) u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die sie durch den Rücktrag von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften des Folgejahres minderten. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres ergaben sich danach für jeden der Kläger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 999 DM. Diese unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) der Besteuerung, ohne die im Streitjahr geltende Freigrenze von 1 000 DM (§ 23 Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung -- EStG a.F.--; jetzt § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) zu berücksichtigen.