FG Nürnberg - Urteil vom 04.12.2014
6 K 1173/14
Normen:
EStG § 19; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Berücksichtigung der Gewährung von Bonusaktien und Ausgleichszahlungen als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Nürnberg, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 1173/14

DRsp Nr. 2015/5947

Berücksichtigung der Gewährung von Bonusaktien und Ausgleichszahlungen als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Der geldwerte Vorteil in Gestalt der Gewährung der Bonusaktien sowie von Ausgleichszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen bei ununterbrochenen Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses während der Haltefrist bzw. der Gewährung einer Ausgleichszahlung bei betriebsbedingter Kündigung oder Arbeitsunfähigkeit ist den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 19; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Bezug von Bonus-Aktien zu Arbeitslohn gem. § 19 EStG oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führt.

Am 05.03.2014 übermittelte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, Lohnsteueranmeldungen für den Monat Februar 2014 an das beklagte Finanzamt. In diesen Lohnsteueranmeldungen waren Aktien, die die Klägerin ihren Mitarbeitern im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen überlassen hatte, als geldwerter Vorteil gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG berücksichtigt.