Streitig ist, ob der Bezug von Bonus-Aktien zu Arbeitslohn gem. § 19 EStG oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führt.
Am 05.03.2014 übermittelte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, Lohnsteueranmeldungen für den Monat Februar 2014 an das beklagte Finanzamt. In diesen Lohnsteueranmeldungen waren Aktien, die die Klägerin ihren Mitarbeitern im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen überlassen hatte, als geldwerter Vorteil gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG berücksichtigt.
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