LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2017
11 Sa 522/15
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 112; GSP 2003 § 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3504/13

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage eines freiwilligen stellvertretenden Oberführers bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 522/15

DRsp Nr. 2018/5771

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage eines freiwilligen stellvertretenden Oberführers bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan

1. Die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25.06.2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen. Nach der Regelungssystematik des GSP 2003 ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. 2. Hat sich die Arbeitgeberin dazu entschieden, die gesetzliche Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen und übt sie ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus, sind auch Bruttozahlungen, die im Referenzzeitraum einem „freiwilligen“ stellvertretenden Oberführer für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit gezahlt wurden, bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 - 3 Ca 3504/13 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 - 3 Ca 3504/13 - wird zurückgewiesen.