FG Bremen - Urteil vom 06.03.2008
1 K 25/07 (6)
Normen:
EStG § 5a Abs. 4a S. 3 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Berücksichtigung der Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH als Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung im Rahmen der Tonnagebesteuerung

FG Bremen, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 25/07 (6)

DRsp Nr. 2008/12265

Berücksichtigung der Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH als Vorabgewinnabrede oder als Sondervergütung im Rahmen der Tonnagebesteuerung

Ist die von der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vereinnahmte Haftungsprämie nach dem Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Verteilung des Jahresergebnisses zu berücksichtigen und lediglich das verbleibende Ergebnis auf die Kommanditisten zu verteilen, so dass eine Minderung des handelsrechtlichen Gewinns durch die Haftungsprämie als Aufwand ausgeschlossen ist, liegt ein Gewinnvorab und keine - den pauschalen Gewinn nach der Tonnage hinzuzurechnende- Sondervergütung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Dem steht - die eigentlich als Indiz für eine Sondervergütungsregelung zu wertende- Zahlung unabhängig vom Erzielen eines Gewinns nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4a S. 3 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: