BFH - Urteil vom 27.08.2014
VIII R 60/13
Normen:
EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 20 Abs. 9;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3206/12

Berücksichtigung der im Rahmen der Kreditfinanzierung einer Festgeldanlage anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen VIII R 60/13

DRsp Nr. 2015/1306

Berücksichtigung der im Rahmen der Kreditfinanzierung einer Festgeldanlage anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Abgeltungsteuer: Schuldzinsen als Werbungskosten 1. Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im Veranlagungszeitraum 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen.2. § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Normenkette:

EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 20 Abs. 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von im Streitjahr 2008 geleisteten Schuldzinsen.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.