Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 17. Juli 2017 rechtswidrig war, soweit mit ihm festgestellt wird, dass sich der Ablauf der Probezeit des Klägers um mehr als 98 Tage hinausschiebt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 70 v.H. und das beklagte Land zu 30 v.H.
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