Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 735.726,40 €
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