BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 66/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 182/04 5 K 710/12

Berücksichtigung der Kosten der Scheidung und von Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 66/12

DRsp Nr. 2016/9245

Berücksichtigung der Kosten der Scheidung und von Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Es wird daran festgehalten, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind. 2. NV: Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berechtigt noch nicht zum Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Demgegenüber sind Kosten für außerhalb des sog. Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. März 2012 5 K 182/04 bzw. 5 K 710/12 (neu) aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe