BFH - Urteil vom 16.10.2013
XI R 40/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1286/10

Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft eines auswärtig zur Berufsausbildung untergebrachten Kindes

BFH, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen XI R 40/12

DRsp Nr. 2014/2283

Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft eines auswärtig zur Berufsausbildung untergebrachten Kindes

NV: Wohnt ein volljähriges Kind, das eine Ausbildung absolviert, in einem Wohnheim am Ausbildungsort und auch räumlich noch bei seinen Eltern am Familienwohnsitz, können die Kosten für die Unterkunft am Ausbildungsort als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs 1. Satz 3 Nr. 5 EStG) oder als allgemeine Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG) abziehbar sein.

Kosten der auswärtigen Unterbringung eines in der Ausbildung befindlichen Kindes sind nicht nur unter den Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung, sondern auch dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn es sich um notwendigen Mehraufwendungen handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme nicht der Lebensmittelpunkt des Kindes ist und die Unterkunft dort zur Wohnung auf Ort des Lebensmittelpunkts hinzu kommt. Dies ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;

Gründe