BFH - Urteil vom 14.04.2016
VI R 14/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1961/12

Berücksichtigung der Kosten einer erbrechtlichen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen VI R 14/14

DRsp Nr. 2016/14779

Berücksichtigung der Kosten einer erbrechtlichen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen

NV: Hatte der berufene Erbe die Erbschaft zunächst angenommen, sind Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Anfechtung der Annahme der Erbschaft entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

1. Kosten eines Zivilprozesses sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, als der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG entstehen.