BFH - Urteil vom 15.06.2016
VI R 29/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 256/12

Berücksichtigung der Kosten einer erbrechtlichen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VI R 29/15

DRsp Nr. 2016/15477

Berücksichtigung der Kosten einer erbrechtlichen Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen

NV: Kosten eines Zivilprozesses, in dem die Steuerpflichtige zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben ihres verstorbenen Vaters geltend macht, sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 20.01.2016 VI R 20/14).

1. Kosten eines Zivilprozesses sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, als der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG entstehen.