FG Sachsen - Urteil vom 10.09.2020
3 K 1498/18
Normen:
EStG § 33;

Berücksichtigung der Kosten einer Liposuktion bei Lipödem im Jahr 2017 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 1498/18

DRsp Nr. 2020/15716

Berücksichtigung der Kosten einer Liposuktion bei Lipödem im Jahr 2017 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 17. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2018 wird dahingehend geändert, dass Aufwendungen iHv. € ..... als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Die Berechnung wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten einer Liposuktion bei Lipödem im Jahr 2017 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie erzielen Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.