BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 14/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2052/12

Berücksichtigung der Kosten eines Schadensersatzprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 14/13

DRsp Nr. 2016/10462

Berücksichtigung der Kosten eines Schadensersatzprozesses als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Der Umstand, dass die Kosten für den Zivilprozess nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, schließt die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht grundsätzlich aus. 2. NV: Kosten für einen Prozess mit dem Ziel, entgangenen oder künftig entgehenden Verdienstausfall zu ersetzen, können Werbungskosten sein.

1. Kosten für eine zivilprozessuale Auseinandersetzung sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen.