BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 62/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3540/12

Berücksichtigung der Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 62/13

DRsp Nr. 2016/13709

Berücksichtigung der Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung

NV: Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des Bergschadens Gefahr läuft, sein Wohnhaus nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen zu können.

Die Berücksichtigung der Kosten eines Schlichtungsverfahrens wegen eines Bergschadens im Bereich des Familienheims des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung ist nicht vornherein ausgeschlossen. Dies hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige ohne die Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche wegen Bergschäden Gefahr gelaufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn er aufgrund des Bergschadens Gefahr liefe, sein selbst genutztes Wohnhaus nicht weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können (kann anhand der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, daher Zurückverweisung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. August 2013 11 K 3540/12 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.