OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.01.2018
10 W 12/18
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 206/12

Berücksichtigung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Kostenfestsetzung im HauptsacheverfahrenIdentität zwischen Streitgegenstand und Parteien beider VerfahrenAnteilige Berücksichtigung bei mehreren Hauptsacheverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 10 W 12/18

DRsp Nr. 2019/12761

Berücksichtigung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren Identität zwischen Streitgegenstand und Parteien beider Verfahren Anteilige Berücksichtigung bei mehreren Hauptsacheverfahren

1. Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind.2. Nicht erforderlich ist es für die Berücksichtigung der Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Hauptsacheverfahrens, dass das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtlichen Entscheidung verwertet worden ist.3. Sind mehrere Rechtsstreitigkeiten Hauptsachen eines einzigen Beweisverfahrens, dann sind dessen Kosten auf die Hauptsacheverfahren nach dem Verhältnis ihrer Streitwerte aufzuteilen.4. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch wird erst mit dem Erlass einer (vorläufigen) vollstreckbaren Kostengrundentscheidung fällig. Erst dann beginnt die Verjährung.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden beider Parteien werden der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 10. August 2017 - Bl. 224 ff GA - und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2014 - Bl. 207 ff GA - aufgehoben.