BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 20/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 11296/12

Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 20/14

DRsp Nr. 2016/8483

Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

NV: Zivilprozesskosten in Zusammenhang mit der Erbenstellung berühren grundsätzlich keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens und sind daher regelmäßig auch nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

1. Kosten für eine zivilprozessuale Auseinandersetzung sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwarten...