BFH - Urteil vom 14.04.2016
VI R 5/13
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3622/10

Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen VI R 5/13

DRsp Nr. 2016/9557

Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

1. NV: Hat ein Arbeitnehmer eine Wohnung seines Arbeitgebers angemietet, und hat der Arbeitgeber die Wohnung an einen Dritten veräußert, obwohl er dem Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen über das Bestehen des Vorkaufsrechts an der Mietwohnung und die Beendigung des Mietverhältnisses im Anschluss an die Veräußerung der Wohnung einschließlich daraus folgender Schadensersatzansprüche nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. NV: Auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Prozessvertretung einer nach der StPO zulässigen Nebenklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen.