BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 19/14
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 60/11

Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 19/14

DRsp Nr. 2016/7373

Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

NV: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen eines Zivilprozesses, in dem der Steuerpflichtige die Rückabwicklung eines Kauf- und Werkvertrags über die Errichtung eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses wegen Baumängeln geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

1. Die Kosten für eine zivilprozessuale Auseinandersetzung sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen.