BFH - Urteil vom 10.03.2016
VI R 38/13
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 409/12

Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen VI R 38/13

DRsp Nr. 2016/9556

Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Streitigkeiten über das Umgangsrecht der (früheren) Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).

Die Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung sind jedenfalls insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als es sich um Regelungen handelt, die außerhalb des sog. Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2013 3 K 409/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte als Antragstellerin gegen ihren Ehemann (E) ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht …. Die Klägerin und E stritten außerdem um Hausrat, Trennungsunterhalt und die Änderung des Umgangsrechts.