BFH - Urteil vom 10.03.2016
VI R 69/12
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 800/10

Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen VI R 69/12

DRsp Nr. 2016/10463

Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 anzuwendenden Fassung abziehbar. 2. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Die Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung sind jedenfalls insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als es sich um Regelungen handelt, die außerhalb des sog. Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. August 2012 10 K 800/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I. Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen anlässlich eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen.