BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 70/12
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 75/11

Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 70/12

DRsp Nr. 2016/6983

Berücksichtigung der Kosten familienrechtlicher Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. NV: Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, entstehen dem Steuerpflichtigen auch dann nicht zwangsläufig, wenn die Folgesachen auf Antrag des anderen Ehegatten zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden.

Die Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung sind jedenfalls insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als es sich um Regelungen handelt, die außerhalb des sog. Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012 1 K 75/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe