FG Münster - Urteil vom 17.08.2006
8 K 2650/03 GrE
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1189
EFG 2007, 283

Berücksichtigung der Kosten für Altlastsanierung bei der Höhe der Gegenleistung für den Grundstückserwerb

FG Münster, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 8 K 2650/03 GrE

DRsp Nr. 2007/540

Berücksichtigung der Kosten für Altlastsanierung bei der Höhe der Gegenleistung für den Grundstückserwerb

Übernimmt der Käufer eines Grundstücks eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des Verkäufers zur Altlastensanierung, so werden die erforderlichen Kosten hierfür der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzugerechnet. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Veräußerer von der Ordnungsbehörde bereits zur Beseitigung der Altlasten in Anspruch genommen worden ist.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in die Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)) für den Erwerb eines (kontaminierten) Grundstücks auch Kosten für die Altlastensanierung einzubeziehen sind.