BFH - Urteil vom 05.10.2011
VI R 14/11
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1; FGO § 76; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2520/10

Berücksichtigung der Kosten für den Einbau eines Treppenlifts i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen VI R 14/11

DRsp Nr. 2011/20379

Berücksichtigung der Kosten für den Einbau eines Treppenlifts i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung als außergewöhnliche Belastung

1. NV: Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn diese Maßnahme aufgrund gesundheitlicher Beschwerden medizinisch angezeigt ist. Ob es sich bei einem Treppenschräglift um ein medizinisches Hilfsmittel in engeren Sinne, etwa Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle) oder um ein Hilfsmittel handelt, welches nicht nur von Kranken, sondern etwa der Bequemlichkeit wegen-- auch von Gesunden angeschafft wird, ist ohne Belang. 2. NV: Neben der Beschränkung des Einspruchsantrags liegt es in der Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen, bei einem Teilabhilfebescheid das Einspruchsverfahren durch eine Rücknahme des Einspruchs oder durch eine formlose Erledigungserklärung abzuschließen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1; FGO § 76; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.