BFH - Urteil vom 07.06.2011
VII R 37/10
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 151/07

Berücksichtigung der Kosten für die Behältnisse (Gläser und Metalldrehverschlüsse) bei der Angabe des Zollwerts für Frucht- und Gemüsekonserven aus China

BFH, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen VII R 37/10

DRsp Nr. 2011/18251

Berücksichtigung der Kosten für die Behältnisse (Gläser und Metalldrehverschlüsse) bei der Angabe des Zollwerts für Frucht- und Gemüsekonserven aus China

1. NV: Wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt auch dann ein sog. "aktiver" Irrtum der Zollbehörde i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden. 2. NV: Unterlässt der Zollschuldner im schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, so dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abzusehen ist.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b;

Gründe