BFH - Urteil vom 05.03.2009
VI R 53/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 420/03

Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Vorliegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen VI R 53/07

DRsp Nr. 2009/14536

Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Vorliegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist die Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, wurden im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog eine Rente, die Klägerin war als Sekretärin nichtselbständig beschäftigt, ihre Arbeitsstelle war in X. Die Kläger lebten zunächst in der Nähe von X, in Z, erwarben 1996 ein Wohngrundstück in A und zogen im Februar 1997 dorthin. Die Klägerin behielt ihren Arbeitsplatz im 195 km entfernten X bei. Sie mietete ein Appartement in X, in dem sie sich einen zweiten Haushalt einrichtete und von dort aus ihre Arbeitsstelle aufsuchte.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger, die Aufwendungen für das Appartement in X als Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 8 016 DM zu berücksichtigen.