FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2020
3 K 2036/19
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1483

Berücksichtigung der Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 3 K 2036/19

DRsp Nr. 2020/11687

Berücksichtigung der Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung

Kosten für einen Zivilprozess, in dem der Steuerpflichtige Schadensersatzansprüche gegen das mit der Errichtung eines Wohnhauses beauftragte Bauunternehmen und die Löschung einer zu dessen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek geltend macht, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Kläger, im Streitjahr (2017) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, begehren den Ansatz von Kosten, die durch im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses geführte Rechtstreitigkeiten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen.