OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2016
I-26 W 17/13 (AktE)
Normen:
SpruchG a.F. § 12 Abs. 1; SpruchG a.F. § 17 Abs. 2; FGG 22 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327b;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 134/06

Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung der Anteile einer Aktiengesellschaft im Spruchverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - Aktenzeichen I-26 W 17/13 (AktE)

DRsp Nr. 2017/6508

Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung der Anteile einer Aktiengesellschaft im Spruchverfahren

Bei der Planung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens kann ein negativer Sonderwert wegen Mietanpassungen in der Phase der ewigen Rente dann sachgerecht sein, wenn aus Sicht des Bewertungsstichtags konkrete Tatsachen dafür vorliegen, dass sich zukünftig Mietanpassungen mit einem negativen Saldo einstellen werden. Typisierende Betrachtungen wie nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertVO) und dem Bewertungsstandard IDW S 10, wonach zum Ende der Vertragslaufzeit marktübliche Mieten vergleichbarer Immobilien zugrunde gelegt werden, lassen sich auf die Unternehmensbewertung im Spruchverfahren nicht übertragen.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6), 7), 18), 19), 22), 29) und 30), die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 9) und 23) gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2013 - 33 O 134/06 [AktE] - werden zurückgewiesen.