BFH - Urteil vom 01.08.2012
IX R 14/11
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FGBerlin-Brandenburg, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13010/09

Berücksichtigung der Mitverursachung der Feststellungsverjährung durch das Finanzamt

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IX R 14/11

DRsp Nr. 2012/20459

Berücksichtigung der Mitverursachung der Feststellungsverjährung durch das Finanzamt

Der Gesetzeswortlaut von § 169 Abs. 1 S. 1 AO wie auch die Funktion der Verjährung, Rechtsicherheit durch Zeitablauf zu gewährleisten, lassen für eine Beurteilung der Verjährung nach Maßgabe einer Mitverursachung des Zeitablaufs seitens des Finanzamts keinen Raum.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Jahr 1994 zu 40 % am Stammkapital der im November 1990 gegründeten X-GmbH beteiligt. Gleichzeitig war er bis zum 5. Juli 1994 Geschäftsführer dieser GmbH. Die X-GmbH nahm zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit in den Jahren 1991 und 1992 Darlehen auf, für die der Kläger Sicherheiten leistete. Im Dezember 1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse eingestellt. Die Darlehensgeber nahmen den Kläger aus den ihnen gewährten Sicherheiten in Anspruch.