FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 27.02.2017
3 K 77/16 (1)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung der polnischen Bestimmungen bei der Gewährung von Kindergeld an das Kind eines polnischen Staatsbürgers

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 3 K 77/16 (1)

DRsp Nr. 2017/5481

Berücksichtigung der polnischen Bestimmungen bei der Gewährung von Kindergeld an das Kind eines polnischen Staatsbürgers

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Festsetzung von Kindergeld für seine Tochter A, geboren am ... (nachfolgend abgekürzt: A.), für den Zeitraum Oktober 2014 bis August 2015.

Mutter des Kindes A. ist Frau K., mit der der Kläger seit dem 31. Dezember 1998 verheiratet ist.

Der Kläger hat, ebenso wie seine Ehefrau, die polnische Staatsangehörigkeit.

Er hat den Beruf des Elektrotechnikers erlernt.

Im Dezember 2013 kam der Kläger nach Deutschland. Vom 11. Dezember 2013 bis zum 16. Mai 2014 war er bei der Firma ... mit einer monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden als Arbeitnehmer beschäftigt.

Seit dem 6. Januar 2014 war der Kläger bei der ... krankenversichert.

Vom 15. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2014 war der Kläger aufgrund eines Bandscheibenvorfalls (Diagnose auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen M53.1 G) arbeitsunfähig erkrankt. Vom 26. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2014 bezog der Kläger Krankengeld.