OLG Thüringen - Beschluss vom 15.06.2018
2 U 16/18
Normen:
GmbHG § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen O 122/17

Berücksichtigung der Postlaufzeit bei der Berechnung der Ankündigungsfrist gem. § 51 Abs. 4 GmbHG

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen 2 U 16/18

DRsp Nr. 2018/9722

Berücksichtigung der Postlaufzeit bei der Berechnung der Ankündigungsfrist gem. § 51 Abs. 4 GmbHG

Für den Beginn der dreitägigen Ankündigungsfrist in § 51 Abs. 4 GmbHG ist bei Zustellungen im Inland eine Postlaufzeit von zwei Werktagen zugrunde zu legen. Nur dann kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass alle Gesellschafter von der Ankündigung Kenntnis erlangt haben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 51 Abs. 4;

Gründe:

I.

Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Nichtigerklärung der unter TOP 6.2.1. und TOP 6.2.2. auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.07.2017 gefassten Beschlüsse durch das angefochtene Urteil gewendet.

Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten und hält an deren Grundkapital in Höhe von DM 5___ einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 1___.

Mit Schreiben vom 07.07.2017 lud die Beklagte zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 29.07.2017 unter Übermittlung einer Tagesordnung ein. In dieser waren die streitgegenständlichen TOP 6.2.1. und 6.2.2. nach ihrem Wortlaut nicht enthalten (Anlage K 4). Hierzu kam es erst aufgrund eines ergänzenden Schreibens der Beklagten vom 25.07.2017 (Anlage K 5).