FG Nürnberg - Urteil vom 24.10.2014
7 K 1704/13
Normen:
EStG § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Berücksichtigung der Reinigungskosten typischer Berufskleidung im eigenen Haushalt als Werbungskosten - Berechnung

FG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 7 K 1704/13

DRsp Nr. 2015/9179

Berücksichtigung der Reinigungskosten typischer Berufskleidung im eigenen Haushalt als Werbungskosten - Berechnung

1. Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. 2. Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden. 3. Zur Berechnung der berücksichtigungsfähigen Reinigungskosten im konkreten Einzelfall.

Normenkette:

EStG § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung.

Der verheiratete Kläger wurde im Streitjahr 2012 mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Er erzielte als Wachmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.