FG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2007
3 K 91/06
Normen:
RennwLottG § 17 Satz 3 ; ABRennwLottG § 37 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1274

Berücksichtigung der Servicegebühr bei der Lotteriesteuer - Lotteriesteuer; Service-Gebühr; Los; Wettschein; Ausspielung; Gewinnziehung; Bearbeitungsgebühren; Spielgemeinschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 K 91/06

DRsp Nr. 2007/12938

Berücksichtigung der Servicegebühr bei der Lotteriesteuer - Lotteriesteuer; Service-Gebühr; Los; Wettschein; Ausspielung; Gewinnziehung; Bearbeitungsgebühren; Spielgemeinschaft

1. Die Service-Gebühr für die Vermittlung von Spielgemeinschaften ist bei der Bemessungsgrundlage für die Lotteriesteuer zu berücksichtigen. 2. Die Lotteriesteuer berechnet sich vom planmäßigen Preis (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheins für eine im Inland veranstaltete öffentliche Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette. 3. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle für den Erwerb des Loses zu bewirkenden Leistungen, also auch Zuschläge für Bearbeitung, Schreib- und Kollektionsgebühren. Ein Entgelt für Vermittlungs- und Service-Leistungen ist einzubeziehen. Das gilt auch für die Service-Gebühr für die Zusammenführung von Spielgemeinschaften.

Normenkette:

RennwLottG § 17 Satz 3 ; ABRennwLottG § 37 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Ausspielung des Klägers "LX" 2003 hinsichtlich der in der Teilnahmegebühr enthaltenen Servicegebühr Lotteriesteuer anfällt.