BFH - Urteil vom 23.08.2017
X R 7/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3501/12

Berücksichtigung der Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke bei der Beurteilung des Grundstückshandels als gewerblich

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen X R 7/15

DRsp Nr. 2018/1031

Berücksichtigung der Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke bei der Beurteilung des Grundstückshandels als gewerblich

1. NV: Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke ist dann als Zählobjekt der sog. Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. April 2006 III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375). 2. NV: Hinsichtlich der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige —bevor er den Schenkungsentschluss fasst— die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2014 16 K 3501/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

A.