Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 23.06.2021 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloss mit der … (Verkäuferin) am 27.05.2015 einen notariell beurkundeten Vertrag über den Kauf von in X belegenen, seinerzeit noch unbebauten Grundstücken. Es wurde ein vorläufiger Kaufpreis in Höhe von 2.744.729,90 € vereinbart, der mit notarieller Urkunde vom 24.02.2016 für endgültig erklärt wurde.
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