BFH - Urteil vom 23.11.2022
II R 26/21
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 387
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2843/18

Berücksichtigung der Verpflichtung zur Überlassung noch zu errichtender Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen II R 26/21

DRsp Nr. 2023/2680

Berücksichtigung der Verpflichtung zur Überlassung noch zu errichtender Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

NV: Die im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells vom Grundstücksverkäufer übernommene Verpflichtung, noch zu errichtende Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins an Dritte zu überlassen, stellt keine grunderwerbsteuerbare Gegenleistung des Grundstückskäufers dar, wenn ihm im Rahmen des Gesamtkonzepts zugleich zinsgünstige Darlehen gewährt werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 23.06.2021 – 4 K 2843/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloss mit der … (Verkäuferin) am 27.05.2015 einen notariell beurkundeten Vertrag über den Kauf von in X belegenen, seinerzeit noch unbebauten Grundstücken. Es wurde ein vorläufiger Kaufpreis in Höhe von 2.744.729,90 € vereinbart, der mit notarieller Urkunde vom 24.02.2016 für endgültig erklärt wurde.