Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten vom 21.02.2020 wird das Urteil der 19. Zivilkammer - V. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund vom 03.02.2020 abgeändert:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) die Herausgabe von Leasinggegenständen.
1. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) 2.
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