BFH - Urteil vom 28.05.2009
III R 8/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 6; EStG § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2060/05

Berücksichtigung der von einem Kind gebildeten und bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen Rücklagen i.R.d. Ermittlung kindergeldschädlicher Einkünfte und Bezüge

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III R 8/06

DRsp Nr. 2009/20953

Berücksichtigung der von einem Kind gebildeten und bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen Rücklagen i.R.d. Ermittlung kindergeldschädlicher Einkünfte und Bezüge

Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002, die es gemäß § 7g Abs. 6 EStG 2002 bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht entsprechend § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 als Bezug anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 6; EStG § 32 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der im Jahr 1975 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) leistete in der Zeit vom 4. September 1995 bis 30. September 1996 seinen Zivildienst. Von November 2000 bis Oktober 2003 absolvierte er eine Ausbildung zum Physiotherapeuten, daneben war er als Eventmanager gewerblich tätig.