BFH - Urteil vom 16.07.2020
IV R 3/18
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 1; FGO § 40 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 89
DStRE 2021, 1
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 202/14

Berücksichtigung der von einer Ein-Schiff-Gesellschaft gezahlten Liquidationsvergütung bei der Gewinnermittlung

BFH, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen IV R 3/18

DRsp Nr. 2020/16758

Berücksichtigung der von einer Ein-Schiff-Gesellschaft gezahlten Liquidationsvergütung bei der Gewinnermittlung

Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen jedenfalls dann als Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.11.2017 – 15 K 202/14 wird für das Streitjahr 2005 als unzulässig verworfen und für die Streitjahre 2006 und 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 1; FGO § 40 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 4;

Gründe

A.