FG München - Urteil vom 23.04.2018
2 K 1726/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 5;

Berücksichtigung der Werbungskosten eines nebenberuflichen Skilehrers; Geltendmachung eines gemischt genutzten häusliches Arbeitszimmer

FG München, Urteil vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 2 K 1726/16

DRsp Nr. 2019/2727

Berücksichtigung der Werbungskosten eines nebenberuflichen Skilehrers; Geltendmachung eines gemischt genutzten häusliches Arbeitszimmer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2014 vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Entwicklungsingenieur in der Fertigung (Haupttätigkeit) und als Skilehrer (Nebentätigkeit) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 2. September 2015 legte der Kläger Einspruch ein, dem das FA mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2015 unter Festsetzung der Einkommensteuer für 2014 auf 7.695 € teilweise entsprach.

Am 8. April 2016 wies das FA den Kläger im Rahmen der Gesamtfallbearbeitung darauf hin, dass sich eine Steuererhöhung ergebe und damit eine verbösernde Entscheidung drohe.