FG Köln - Urteil vom 11.03.2015
2 K 1446/12
Normen:
ESG § 33 Abs 3; AO § 355; EStG § 33 Abs 1;

Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nicht verfassungswidrig

FG Köln, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 2 K 1446/12

DRsp Nr. 2015/7500

Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nicht verfassungswidrig

Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 EStG ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn einem Steuerpflichtigen nach Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung noch ein Betrag verbleibt, der über dem Existenzminimum liegt.

Normenkette:

ESG § 33 Abs 3; AO § 355; EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages sowie den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen von 5.525 € für die Heimunterbringung des Kindes der Klägerin (A, ….05.1990) im Jahr 2010.

Die Klägerin ist seit dem 1.6.2009 verwitwet. Neben dem Sohn A hat sie noch einen weiteren 1984 geborenen Sohn.

Mit Ihrer Steuererklärung machte sie außergewöhnliche Belastungen für Unterstützungsleistungen an ihren Sohn i.H.v. 525 € monatlich ab Februar 2010 geltend. Darüber hinaus bat sie darum, diese Ausgaben „innerhalb der günstigsten Angabe” zu berücksichtigen.

Der Sohn A bezog im Streitjahr eine Halbwaisenrente i.H.v. 2852 €.