Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2020 - 5 K 3356/17 E aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 01.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 wird dahingehend geändert, dass die nach dem Wegzug nach Österreich nachträglich eingetretene und im Wege der Anteilsveräußerung am 18.07.2016 realisierte Wertminderung berücksichtigt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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