FG München - Gerichtsbescheid vom 10.11.2004
13 K 872/04
Normen:
EStG (2000) § 34 Abs. 1 S. 2 § 24b ;
Fundstellen:
DB 2005, 1418
EFG 2005, 879

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages bei der Anwendung der Fünftelungsregelung auf außerordentliche Einkünfte; Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages.; Einkommensteuer 2000

FG München, Gerichtsbescheid vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 13 K 872/04

DRsp Nr. 2005/675

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages bei der Anwendung der Fünftelungsregelung auf außerordentliche Einkünfte; Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages.; Einkommensteuer 2000

1. Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages. 2. Im Rahmen der Fünftelungsregelung sind der Altersentlastungsbetrag und die sonstigen bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigenden Beträge zunächst von den voll steuerpflichtigen und sodann von den am höchsten zu besteuernden außerordentlichen Einkünften abzuziehen. Dementsprechend wirkt sich der Abzug des Altersentlastungsbetrages nur insoweit mindernd auf tarifbegünstigte Einkünfte aus, als er die anderen, nicht tarifbegünstigten Einkünfte übersteigt.

Normenkette:

EStG (2000) § 34 Abs. 1 S. 2 § 24b ;

Tatbestand: