BFH - Beschluss vom 20.10.2016
VI R 57/15
Normen:
EStG i.d.F. des BürgEntlG KV § 33a Abs. 1 Satz 5; BEEG § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 256, 51
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 436/14

Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen

BFH, Beschluss vom 20.10.2016 - Aktenzeichen VI R 57/15

DRsp Nr. 2016/19652

Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen

Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015 1 K 436/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des BürgEntlG KV § 33a Abs. 1 Satz 5; BEEG § 2 Abs. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (BürgEntlG KV) vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) —EStG— zu den (anrechenbaren) Bezügen der unterhaltenen Person zählt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2012) ledig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Sie ist Mutter von im Jahr 2012 geborenen Zwillingen. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Einkommensteuer auf 2.374 € fest.