Der Kläger begehrt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Jahr der Trennung von seiner damaligen Ehefrau.
Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 € + 240 € für das zweite Kind anteilig für 8 Monate, mithin in Höhe von 1.432 €.
Der Kläger ist Vater von zwei Töchtern, die im Jahr 2006 und 2008 geboren wurden. Die damalige Ehefrau des Klägers und Mutter der gemeinsamen Kinder ist am 30. April 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Beide Töchter lebten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 im Haushalt des Klägers.
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