LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.05.2020
14 Ta 26/20
Normen:
§§ 571, 127 II ZPO; § 118 II S. 4 ZPO; §§ 47, 47 b SGB V;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 383/18

Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags beim Bezug von Krankengeld im Rahmen der ProzesskostenhilfeprüfungZulässigkeit von neuem Sachvortrag in der BeschwerdeinstanzFristsetzung im ProzesskostenhilfebewilligungsverfahrenKeine rückwirkende Änderung der Ratenzahlung bei neuem Tatsachenvortrag in der BeschwerdeinstanzMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers bei der Prozesskostenhilfe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 14 Ta 26/20

DRsp Nr. 2022/13914

Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags beim Bezug von Krankengeld im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung Zulässigkeit von neuem Sachvortrag in der Beschwerdeinstanz Fristsetzung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Keine rückwirkende Änderung der Ratenzahlung bei neuem Tatsachenvortrag in der Beschwerdeinstanz Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers bei der Prozesskostenhilfe

1. Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, ist dies als Erwerbseinkommen zu betrachten und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen (BAG 22. April 2009 – 3 AZB 90/08 – Juris). Wird das Krankengeld hingegen während der Arbeitslosigkeit gezahlt, kommt eine Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags nicht in Betracht (BAG 22. April 2009 – 3 AZB 90/08 – Juris; LAG Schleswig-Holstein 16. Oktober 2015 –1 Ta 161/15 – Juris).2. Neuer Sachvortrag ist auch im Beschwerdeverfahren nach § 127 II ZPO grundsätzlich zulässig. Dies folgt aus § 571 ZPO Abs. 2 S. 1 ZPO, der auch im Rahmen der Beschwerde nach § 127 II ZPO Anwendung findet.