FG Sachsen - Urteil vom 13.01.2016
8 K 863/14
Normen:
GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; GewStG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Berücksichtigung des gesamten Freibetrags bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

FG Sachsen, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 8 K 863/14

DRsp Nr. 2016/9191

Berücksichtigung des gesamten Freibetrags bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2014 wird der angefochtene Bescheid vom 6. Oktober 2011 dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf 116 € herabgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; GewStG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für die ehemalige GbR S. & E. (GbR).

Die GbR existierte bis zum 31. Mai 2009 bis zum Ausscheiden des weiteren Gesellschafters E. Seit dem 1. Juni 2009 führt die Klägerin den Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fort.