BFH - Urteil vom 15.05.2014
IV R 60/10
Normen:
EStG § 5a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3; EStG a.F. § 52 Abs. 16 Satz 7;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 155/09

Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage eingestellten Betrages beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage

BFH, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen IV R 60/10

DRsp Nr. 2014/13080

Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage eingestellten Betrages beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage

Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3; EStG a.F. § 52 Abs. 16 Satz 7;

Gründe

I.