Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 19.03.2012 – 405 F 21/12 -, mit welchem ihr für das Sorgerechtsverfahren in erster Instanz nur Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nur unter Ratenzahlungsanordnung von monatlich 15,00 € bewilligt. Die Antragstellerin wehrt sich zu Unrecht dagegen, dass ihr Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zugerechnet werden.
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