BFH - Urteil vom 25.06.2009
IX R 73/07
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 S. 1; EStG § 13 Abs. 1; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 4; EStG § 21; RL 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1323/02

Berücksichtigung des Nutzungswertes einer selbst genutzten Wohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis über den Betrag von 18000 DM hinaus

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX R 73/07

DRsp Nr. 2009/22435

Berücksichtigung des Nutzungswertes einer selbst genutzten Wohnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis über den Betrag von 18000 DM hinaus

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 S. 1; EStG § 13 Abs. 1; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 13 Abs. 4; EStG § 21; RL 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin hat drei in den Jahren 1982, 1984 und 1985 geborene Kinder, für die sie im Streitjahr insgesamt 9 600 DM Kindergeld erhielt. Sie ist Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen. Die Wohnung im Erdgeschoss wird seit dem Jahr 1986 von der Klägerin selbst bewohnt, die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss sind vermietet.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Schuldzinsen in Höhe von 89 243 DM für das gesamte Grundstück als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend; auf die selbst genutzte Wohnung entfielen 33 334 DM. Ferner erklärten die Kläger Aufwendungen in Höhe von 31 877 DM für die Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Haushaltshilfe.