FG Hessen - Urteil vom 10.06.2015
3 K 1496/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Berücksichtigung des Pflegegeldes als eigene Mittel eines behinderten Kindes bei der Ermittlung des Kindergeldanspruches

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 3 K 1496/13

DRsp Nr. 2015/20073

Berücksichtigung des Pflegegeldes als eigene Mittel eines behinderten Kindes bei der Ermittlung des Kindergeldanspruches

Ein behindertes Kind ist erst dann im Stande sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Dieser setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Zur Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs kann im Rahmen einer Schätzung auf den Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG zurückgegriffen werden. Bei den eigenen Mitteln des Kindes ist die Pflegegeldzahlung mit in die Berechnung einzubeziehen. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Fahrtkosten ist konkret nachzuweisen. Bei der nach den Verwaltungsanweisungen im Einkommensteuerhandbuch H 33.1 – 33.4 anzusetzende Fahrleistung von 15.000 km im Jahr handelt es sich lediglich um eine Angemessenheitsgrenze, die einen Nachweis der Fahrtkosten nicht entbehrlich macht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand: