FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2007
6 K 1128/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 S. 3 § 32b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1837
DStRE 2007, 1246

Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 1128/01

DRsp Nr. 2007/9060

Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG

Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften auch steuerfreie Einnahmen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen, sind diese in die Berechnung des § 34 Abs. 1 EStG grundsätzlich einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn das verbleibende Einkommen negativ ist (entgegen FG Düsseldorf, Urteil v. 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002 S. 1454). Dabei sind die dem Progressionsvorbehalt unterfallenden steuerfreien Einnahmen nur zu einem Fünftel und nicht in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 S. 3 § 32b Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: